22.06.2023  Rechtspolitik

FAQ Suizidhilfe

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 den seinerzeitigen § 217 Strafgesetzbuch (StGB) für verfassungswidrig und nichtig erklärt und klargestellt, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt. Damit einher geht auch das Recht eines jeden Einzelnen, Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch zu nehmen:
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen” (BVerfG Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15, Leitsatz 1).
Der Gesetzgeber darf keine Bewertung des Motives des Suizidwunsches vornehmen.

Die aktuelle Debatte dreht sich um die Frage des assistierten Suizids. Streng davon zu trennen ist die sogenannte Tötung auf Verlangen, die nach § 216 StGB strafbar ist und bleiben soll. Assistierter Suizid erfordert, dass die Person, die sterben möchte, dies selbst vollzieht, also beispielsweise ein Medikament (Arznei-/Betäubungsmittel) selbst einnimmt. Assistenz kann zum Beispiel durch Verschreibung entsprechender Medikamente stattfinden oder Ermöglichung ihrer Zuführung mittels durch Suizidwillige, die zwar freiverantwortlich handeln, aber dazu körperlich nicht in der Lage sind, auszulösende technische Unterstützung (etwa eye-tracking). Hilfe zur Selbsttötung kann aber auch bedeuten, dass ein entsprechender Raum zur Verfügung gestellt wird oder die Person bis zum Moment des Todes unterstützend begleitet wird.

Prinzipiell nicht, denn grundsätzlich ist das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bereits im Grundgesetz verankert. Dies hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig in seinem Urteil vom Februar 2020 klargestellt. Wir finden jedoch, dass Menschen, die über einen Suizid nachdenken – auch aus Gründen der Suizidprävention – auf ein hochwertiges und umfassendes Beratungsangebot zurückgreifen können sollten. Wenn wir das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ernst nehmen wollen, sollten wir Menschen, die selbstbestimmt diesen Weg gehen möchten, eine transparente Möglichkeit bieten, Medikamente zur Selbsttötung zu erhalten, statt sie auf Brutalsuizide zu verweisen. Der Sorge, dass eventuell dubiose Suizidhilfeangebote entstehen könnten, wollen wir transparente Anlaufstellen entgegensetzen. Eine klare gesetzliche Ausgestaltung der Sterbehilfe würde für Rechtssicherheit bei allen Beteiligten sorgen. Zudem kommt der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung eines sicheren Verfahrens auch seiner Schutzpflicht für die Autonomie Suizidwilliger nach.

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden drei Gesetzentwürfe von interfraktionellen Arbeitsgruppen erarbeitet. Eine Gruppe rund um den Abgeordneten Lars Castellucci beabsichtigt erneut eine Regelung im Strafgesetzbuch. Zwei weitere Gruppen um die Abgeordneten Katrin Helling-Plahr (Drucksache 20/2332) und Renate Künast (Drucksache 20/2293) wollen ein neues Sterbe- bzw. Suizidhilfegesetz etablieren. Diese drei Anträge wurden im Juni 2022 im Bundestag in 1. Lesung beraten. Eine öffentliche Anhörung folgte im November 2022. Die beiden Gesetzentwürfe der Gruppe um Katrin Helling-Plahr und der Gruppe um Renate Künast werden nun in einem Gesetzentwurf zusammengeführt. Insgesamt stehen damit nur noch zwei konkurrierende Gesetzentwürfe im Deutschen Bundestag zur Abstimmung.
Was unterscheidet die Gesetzentwürfe?
Der Gesetzentwurf der Gruppe um Lars Castellucci knüpft an den vormaligen § 217 StGB an und setzt sich für eine erneute Regelung der Suizidhilfe im Strafgesetzbuch ein. Er steht für ein umfassendes grundsätzliches Verbot der Suizidhilfe durch jedermann mit wenigen Ausnahmen.
Der gemeinsame Entwurf der Gruppe von Abgeordneten um Katrin Helling-Plahr und Renate Künast zielt darauf ab, das grundgesetzlich verankerte Recht auf selbstbestimmtes Sterben abzusichern und Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Suizidhilfe gesetzlich klar zu regeln. Fokus dieses Entwurfs ist nicht, Suizidhilfe im Grundsatz zu verbieten, sondern vielmehr selbstbestimmt Handelnden die Möglichkeit der Verschreibung von Medikamenten zu eröffnen – unabhängig von Motiven und Beweggründen. Gleichzeitig soll eine umfassende Beratungsinfrastruktur aufgebaut werden, die eine autonome, freie Entscheidungsfindung ermöglicht und sicherstellt.
Welche Bedenken bestehen bezüglich des im Entwurf von Castellucci et al. vorgesehenen Verfahrens?
Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich klargestellt, dass Eingriffe in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben durch ein Verbot der Hilfe zur Selbsttötung verfassungsrechtlich nur verhältnismäßig sind, wenn hierdurch die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung nicht so verengt werden, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum mehr zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt. Allein die Einfügung von Ausnahmetatbeständen eröffnet nach Ansicht unserer Gruppe aber nicht ausreichend Handlungsspielraum, um das grundsätzliche Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe zu rechtfertigen. Die Hilfe bei der Ausübung eines grundrechtlich gewährleisteten Rechts grundsätzlich unter Strafe zu stellen, setzt das falsche Zeichen, da sie in der Regel gerade kein strafwürdiges Unrecht darstellt. Problematisch finden wir auch, dass sich der Gesetzentwurf sehr eng an der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Norm des § 217 StGB orientiert und auch erneut zentral auf das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“ abstellt. Darunter versteht man nämlich nicht etwa, wie man glauben könnte, dass nur Suizidhilfe, mit der Geld verdient wird, unzulässig sein soll. Der Begriff meint vielmehr jede auf Wiederholung angelegte Tätigkeit und war deshalb bereits früher äußerst umstritten. Nach dem Entwurf von Castellucci et al. kann sich also strafbar machen, wer seinem schwer kranken Vater auf seinem letzten selbstverantwortlichen Weg beisteht und gegebenenfalls auch seiner Mutter in gleicher Situation helfen will.

Die Hilfe bei der Ausübung eines Freiheitsrechts ist kein im Regelfall strafwürdiges Unrecht. Deshalb erscheint es auf der Grundlage des Urteils des BVerfG verfehlt, die Hilfe zur Selbsttötung in einem Nachfolgetatbestand zu dem für nichtig erklärten § 217 StGB grundsätzlich mit Strafe zu bedrohen. Menschen, die bereit sind, eine suizidwillige Person auf ihrem letzten Weg zu begleiten, sollte man mit Respekt begegnen, statt ihnen mit dem Strafrecht zu drohen. Strafbarkeitslücken sind ferner nicht vorhanden. Wenn die suizidwillige Person nicht freiverantwortlich handelt, liegt bereits eine strafbare (ggf. mittelbare) Fremdtötung vor. Auch der Tatbestand der fahrlässigen Tötung oder versuchte Tötungsdelikte oder Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz kommen in Betracht. Zudem ist zu betonen, dass durch den Gesetzentwurf der § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) unberührt bleibt.

Ja. Unser Gesetzentwurf berührt die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB nicht. Wer eine andere Person aktiv tötet, bleibt selbstverständlich Täter einer Straftat – auch wenn die sterbewillige Person dies verlangt. Die Rechtsprechung grenzt die Tötung auf Verlangen von der straflosen Suizidteilnahme anhand der Frage ab, ob sich der Sterbewillige in die Hand des anderen begeben hat (dann Tötung auf Verlangen) oder ob er bis zuletzt frei über seinen Tod verfügen konnte (dann Suizidhilfe). Selbsttötung und die Hilfe hierbei sind in Deutschland – außer in der Zeit bis zur Nichtigerklärung des § 217 StGB durch das Bundesverfassungsgericht – straffrei gewesen. Wir möchten, dass das auch in Zukunft so bleibt.
Kann man zu Sterbehilfe verpflichtet werden?
Nein. Dies hat das BVerfG bereits ausdrücklich festgestellt, und auch in § 2 unseres Entwurfs sind dazu klare Regelungen formuliert. Es ist suizidwilligen Personen aufgrund ihrer autonomen Selbstbestimmung vorbehalten, über ihren eigenen Tod zu entscheiden. Gleichzeitig steht es jedem Menschen frei, sich gegen eine Hilfeleistung zur Selbsttötung zu entscheiden. Selbstverständlich gilt das auch für Ärzte und Ärztinnen.
Kann ich Nachteile dadurch erleiden, dass ich mich für oder gegen die Hilfe zur Selbsttötung entscheide?
Nein. Auch dies haben wir gesetzlich explizit klargestellt. Daher ist in § 2 ein Benachteiligungsverbot für Beschäftigte enthalten, welches sich am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) orientiert.

Nein. Wir möchten nur Volljährigen die Möglichkeit eröffnen, eine Verschreibung eines Mittels zur Selbsttötung zu erhalten. Der Gesetzgeber muss Minderjährige besonders schützen. Eine freiverantwortliche Entscheidung für einen Suizid setzt ein hohes Maß an geistiger und psychischer Reife voraus, über das Minderjährige in der Regel noch nicht verfügen. Das Recht, sich in einer Beratungsstelle beraten zu lassen, ist nach unserem Gesetzentwurf jedoch jeder Person eröffnet, vor allem damit Minderjährige sodann an entsprechende Präventionsangebote speziell für Minderjährige vermittelt werden können.

Nein. Die Verschreibung ist auch für alle Personen zu erlangen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Durch diese Regelung wird Sterbehilfetourismus vorgebeugt. Die Anknüpfung an die deutsche Staatsbürgerschaft soll es Personen, die im Ausland leben, aber zum Sterben nach Deutschland zurückkehren möchten, ermöglichen, Suizidhilfe in Deutschland in Anspruch zu nehmen.

Nein. Dies wäre mit dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben nicht vereinbar. Die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung grundsätzlich vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Krankheit abhängig zu machen, würde dem Grundgesetz nicht ausreichend Rechnung tragen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Es ist letztendlich die Entscheidung jeder einzelnen Person, ob sie ihr Leben beenden möchte oder nicht. Die Beweggründe darf der Gesetzgeber nicht bewerten.

Suizidhilfe braucht Menschlichkeit. Zwischen Ärzten und Ärztinnen und ihren Patienten und Patientinnen besteht häufig ein besonderes, teilweise lang gewachsenes Vertrauensverhältnis. Außerdem verfügen Ärzte und Ärztinnen regelmäßig über die Kompetenzen, die sie für die Beurteilung des Vorliegens eines autonom gebildeten, freien Willens und somit zu einer Verschreibung von Medikamenten zur Selbsttötung besonders befähigen.

Selbstverständlich ist die freie Entscheidung von Ärzten und Ärztinnen, keine Suizidhilfe zu leisten, zu respektieren. Gleicher Respekt ist aber auch den Ärzten und Ärztinnen gegenüber zu zeigen, die bereit sind, Menschen in ihrem selbstbestimmten Sterbewunsch zu begleiten, denn auch diese gibt es. Eine Repräsentativumfrage des Allensbacher Meinungsforschungsinstituts im Auftrag der Bundesärztekammer ergab, dass 30 Prozent der Ärzte und Ärztinnen eine gesetzliche Regelung unterstützen, welche ihnen die ärztliche Suizidhilfe explizit erlauben würde und 37 Prozent konnten sich vorstellen, Suizidhilfe zumindest unter bestimmten Bedingungen zu leisten. Nach dem kürzlich veröffentlichten Zwischenergebnis einer Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS) befürworten rund 82 Prozent der Ärzte und Ärztinnen den ärztlich assistierten Suizid und nur ca. 18 Prozent lehnen die Unterstützung beim Sterben gänzlich ab.

Sollte es tatsächlich einmal so sein, dass jemand, der selbstbestimmt sterben möchte, keinen Arzt und keine Ärztin findet, gibt es die Möglichkeit, dass eine nach Landesrecht zu bestimmende Stelle eine Erlaubnis zum Erwerb eines Medikaments erteilen kann. Auch hier muss ein Arzt oder eine Ärztin oder eine andere bei der zuständigen Stelle beschäftigte, gleichermaßen qualifizierte Person dieselben Voraussetzungen prüfen, die auch sonst für eine Verschreibung vorliegen müssen. Die suizidwillige Person muss glaubhaft machen, dass eine reguläre Verschreibung für sie in zumutbarer Weise nicht zu erlangen ist. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen.

Wir orientieren uns eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Demnach ist erforderlich,

1. dass die suizidwillige Person über die Fähigkeit verfügt, einen freien Willen zu bilden und die Tragweite der Entscheidung vollumfänglich überblicken zu können,
2. dass die suizidwillige Person umfassende Informationen auch über Handlungsalternativen hat, damit sie eine mündige Entscheidung treffen kann,
3. dass die Entscheidung nicht auf äußerem Druck oder unzulässiger Einflussnahme beruht sowie,
4. dass der Wille von gewisser Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit getragen ist und keine bloße Kurzschlussreaktion darstellt.

Nur dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf eine Verschreibung eines Medikaments zur Selbsttötung erfolgen. Zudem sieht unser Entwurf eine vorherige Beratung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle im Regelfall als obligatorisch an.

Im Zentrum unseres Gesetzentwurfes steht der autonom gebildete freie Wille des Einzelnen, flankiert von staatlichen Schutzmaßnahmen. Um sicherzustellen, dass eine Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches gegeben ist, sieht der von uns ausgearbeitete Gesetzentwurf vor, dass Ärzte oder Ärztinnen eine Verschreibung frühestens drei Wochen nach einer Beratung in einer Beratungsstelle vornehmen dürfen. Dieser Übereilungsschutz bringt den staatlichen Schutzauftrag für das Schutzgut Leben mit dem Selbstbestimmungsrecht der suizidwilligen Personen in Einklang. Wenn ärztliche Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches bestehen, darf selbstverständlich keine Verschreibung erfolgen – egal ob die drei Wochen vergangen sind oder nicht vorliegt, zusätzlich durch einen zweiten unabhängigen Arzt oder eine zweite unabhängige Ärztin getroffen werden muss.

Suizide sind Realität. Bereits heute wird beispielsweise der Suizid durch Verzicht auf Essen und Trinken gewählt, offenbar mangels greifbarer, obwohl möglicher Alternativen. Das ist für viele Menschen unwürdig und dies gilt es zu vermeiden. Die Frage, die wir uns daher stellen müssen, ist, ob wir als Gesellschaft wegschauen und Suizidwillige mit ihrem Wunsch allein lassen wollen oder hinsehen. Mit der Etablierung einer Beratungsinfrastruktur können suizidwilligen Personen ohne Begutachtungsdruck Informationen und Optionen aufgezeigt werden. Bleibt es dennoch bei der Entscheidung für den Suizid, so kann dieser mit einem geeigneten Medikament ermöglicht werden. Die Ermöglichung einer solchen zutiefst selbstbestimmten Entscheidung ist daher auch eine Frage der Menschlichkeit.

Dass die Zahl der Suizide nach der Entscheidung für eine liberale Neuregelung der Suizidhilfe stark ansteigt, ist nicht zu erwarten. Zahlen aus Staaten, in denen assistierter Suizid (nicht Tötung auf Verlangen) legal ist, liefern keinen Beleg für einen befürchteten Dammbruch (Borasio/Jox/Taupitz/Wiesing, 2020, S. 81 f.). Insgesamt legen die Daten sogar die Vermutung nahe, dass eine gesetzliche Regelung, die nur die Suizidhilfe betrifft und strenge Bedingungen und prozedurale Regeln beinhaltet, die Häufigkeit lebensverkürzender Maßnahmen und ihre Zunahme über die Zeit eher begrenzt als steigert. Dafür sprechen folgende Erwägungen: Eine Regelung, die Beratungspflichten beinhaltet, weist auch suizidpräventiven Charakter auf. In den USA-Bundesstaaten Oregon und Washington ist es durch die Aufklärung über palliativmedizinische Angebote bei Menschen mit Suizidwunsch sogar zu einer Verbesserung der Palliativversorgung gekommen (siehe Miller et. al. (2006); Gazini 2010; Campell/Cox (2012); Northon/ Miller (2012)). Angehörige sind zudem in aller Regel lange vor dem assistierten Suizid informiert und unterstützen die Betroffenen oft. Der Sterbewunsch bleibt so nicht mehr im Geheimen und die Durchführung erfolgt erst nach Abwägung aller Alternativen.

Nein. Mittels einer entsprechenden Verordnungsermächtigung ermöglichen wir der Bundesregierung, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Prävention gegen die Etablierung rein auf Gewinnstreben ausgerichteter Angebote zu ergreifen und die Zulassung organisierter Angebote von Hilfe zur Selbsttötung von einer Zuverlässigkeitsprüfung abhängig zu machen.

 

Wir wollen Angebote der Suizidprävention ausbauen und professionalisieren. Daher werden wir einen eigenen Entschließungsantrag zur Suizidprävention einbringen. Diese ist wichtig, genauso wichtig ist es aber auch diejenigen, die sich freiwillig und selbstbestimmt für einen Suizid entscheiden, mit ihrem Wunsch nicht alleine zu lassen. Das menschliche Leben steht ohne Frage qua Verfassung unter staatlichem Schutz. Dennoch kann staatlicher Schutz nicht weiter reichen, als sich der Rechtsgutsträger selbst diesen Schutz wünscht. Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod in Würde ist daher genauso zu respektieren wie das Leben selbst.

Alle Abgeordneten sind herzlich aufgerufen, unseren aus den Gesetzentwürfen Helling-Plahr et. al. und Künast et. al. zusammengeführten Gesetzentwurf zu unterstützen. Hierfür reicht eine einfache E-Mail an katrin.helling-plahr@bundestag.de. Wir freuen uns außerdem über jeglichen Austausch. Auch hilft es, im und außerhalb des Bundestages für den Gesetzentwurf zu werben und die Gründe für eine liberale Neuregelung weiterzutragen.