26.03.2024  Rechtspolitik

Europäische Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Es gibt gute Nachrichten aus Brüssel: Der Rat ist heute dem EP gefolgt und hat die aktualisierte Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt formal angenommen – die EU setzt hiermit ein wirksames Zeichen im Kampf gegen Umweltkriminalität!

Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt bleiben Deutschland 24 Monate, um die Richtlinie umzusetzen. Als Berichterstatter werde ich diesen Prozess sehr aufmerksam verfolgen. Mit dem Verhandlungsergebnis können wir als Grüne insgesamt sehr zufrieden sein. Eine „Verwässerung“ der Richtlinie, vor der viele NGO’s gewarnt hatten, ist nicht eingetreten. Das haben wir auch unseren Kolleg*innen im EP zu verdanken, die sich engagiert für einen ambitionierten Gesetzestext eingesetzt haben. Natürlich weist auch diese Richtlinie Umsetzungsspielräume für die Mitgliedsstaaten auf, die ich besonders kritisch im Blick habe. Ich werde mich dafür einsetzen, dass wir in Deutschland die verbleibenden Spielräume konsequent im Sinne des Umweltschutzes und der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ausnutzen.

Was verändert sich durch die Richtlinie?

Die Liste der Straftatbestände, die als Umweltkriminalität gelten, wird deutlich ausgeweitet – bisher waren es 8, nun sind es 20, darunter auch der illegale Holzhandel, der in einigen Teilen der Welt eine der Hauptursachen für die Entwaldung ist.

In Zukunft drohen bei Aktivitäten, die eine tiefgreifende, großflächige und irreversible Umweltzerstörung verursachen, sogenannte „qualifizierte Straftatbestände“,  schärfere Sanktionen:  mindestens 8 Jahre Höchststrafe für Privatpersonen und erhöhte Geldsummen im Vergleich zu den regulären Mindestsummen, die in der Richtlinie vorgesehen sind, für Unternehmen. Die EU stellt klar, dass solche Taten vergleichbar sind mit Fällen, die unter dem Konzept “Ökozid” diskutiert werden. Die Aufnahme dieser Klausel ist ein Verhandlungserfolg des EP, das sich hier für eine bessere Verfolgung von Ökoziden stark gemacht hat.

Künftig müssen Unternehmen bei schwersten Straftaten nun Höchstsummen von mindestens 5 Prozent des weltweiten Umsatzes oder einen Fixbetrag von 40 Millionen Euro zahlen. Für welche Alternative und welchen genauen Prozentsatz sich die Mitgliedsstaaten entscheiden, liegt in ihrem Ermessen. Wir hätten uns deutlich höhere Geldsummen und keine Fixbeträge gewünscht. Bei der nationalen Umsetzung werde ich mich ganz klar für die Prozentregelung aussprechen – denn Umweltkriminalität darf kein lukratives Geschäftsmodell mehr sein!

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass für das Personal, was mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität befasst ist, entsprechende Schulungen und Fortbildungen angeboten werden – sowohl die Polizei, als auch Staatsanwalt- und Richterschaft sollen nun entsprechend sensibilisiert und trainiert werden, damit Delikte auf diesen Gebieten effektiv geahndet werden können. Der Fokus soll auch auf der verbesserten Kooperation zwischen den Institutionen sowohl auf nationaler Ebene als auch innerhalb der EU liegen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nationale Strategiepläne zur Bekämpfung von Umweltkriminalität ausarbeiten.

Mit der kürzlich eröffneten Zentralstelle für Umweltkriminalität (ZeUK NRW) in Dortmund ist NRW ein Vorreiter im Bereich der Bekämpfung von Umweltkriminalität in Deutschland. Es wäre erfreulich, wenn sich andere Länder ein Beispiel an dieser Einrichtung nehmen. Es ist zu erwarten, dass NRW mit „Best-Practices“ im Bereich Fortbildung, institutioneller Kooperation und Ermittlungsexpertise maßgeblich dazu beiträgt, dass die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland ein voller Erfolg wird und wir Umweltkriminalität hier vor Ort, aber auch in Kooperation mit anderen Ländern, wirksam bekämpfen können.